VERKAUFS - und LIEFERBEDINGUNGEN der Firma E. Fuchs AG
1. Angebot
Unsere Offerten, Massangaben und Projekte sind stets freibleibend. Kostenvoranschläge, Berechnungen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum; sie dürfen weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
Offertgültigkeit: 3 Monate ab Erstellungsdatum
2. Arbeitssicherheit
Sämtliche Gerüste sind bauseits gemäss SUVA-Vorschriften zu erstellen. Alle Arbeitsbedingungen müssen den SUVA-Normen entsprechen. Die Bauarbeitsverordnung „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ gem. Art. 3.2 der SUVA, müssen eingehalten werden.
3. Auftragserteilung
Alle Bestellungen und Abmachungen, ob mündlich, telefonisch oder schriftlich sind verbindlich. Bestellungen nehmen wir durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung an. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
4. Preise
Die Preise verstehen sich je nach unserem Angebot, ab Fabrik, franko Baustelle oder inkl. Montage, bei ununterbrochener Montage, ortsüblicher Arbeitszeit und anschliessender Inbetriebsetzung. Preisänderungen bedingt durch Änderungen der Materialpreise und Lohnansätze müssen wir uns vorbehalten. Die Installationsräume müssen sauber und trocken sein.
Zusätzliche Fahrten und Spesen infolge bauseitiger Verzögerungen der Montage werden separat
verrechnet.
5. Lieferfrist und Lieferung
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Auftragserteilung und Klarstellung aller fraglichen Punkte. Sie versteht sich ohne Montagezeit. Die vereinbarte Lieferfrist kann sich verlängern bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Streik oder höherer Gewalt. Konstruktive Änderungen von Anlageteilen bleiben vorbehalten. Anlageteile, die in unserer Spezifikation nicht aufgeführt sind, gehören nicht zu unseren Leistungen.
6. Zahlungsbedingungen
Die Anlage gilt als vom Käufer übernommen, wenn sie unsererseits fertig montiert ist, auch wenn diese aus Gründen, die nicht bei uns liegen, noch nicht in Betrieb gesetzt wird. Auf Wunsch leisten wir eine Bank- oder Versicherungsgarantie.
Konditionen gemäss Offerte / Auftragsbestätigung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Aufträgen über Fr. 30’000.00:
1/3 bei Auftragserteilung
90% der geleisteten Arbeit während der Arbeitsausführung
10% nach Abschluss unserer Arbeiten
Bei Aufträgen unter Fr. 30'000.00
90% der geleisteten Arbeit während der Arbeitsausführung
10% nach Abschluss unserer Arbeiten
Bei Zahlungsverzug können wir die gelieferten Gegenstände zurückfordern. Bei Verfall der Zahlungstermine wird ein Verzugszins von 8% ab Verfalldatum verrechnet
7. Montagebedingungen und Leistungen des Auftraggebers
Die Montagestunden und Reisestunden werden nach den verbandsüblichen Lohnansätzen verrechnet, die bei 8-stündiger Arbeitszeit. Für Überstunden, Samstags- und Sonntagsarbeiten gelten die tarifmässigen Zuschläge, Autospesen und Déplacement nach Verbandstarif.
Bauliche Arbeiten wie Maurer- und Spitzarbeiten, Decken- und Wanddurchbrüche, elektrische- und pneumatische Anschlüsse, sowie Schalter sind bauseits zu erstellen. Gerüste, Kranen und Hebezeuge, sowie Hilfskräfte für schwere Montagestücke sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die fertig erstellte Anlage darf nur mit unserem Einverständnis in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhalten werden allfällige Schäden an Motoren und Anlageteilen abgelehnt.
8. Regiearbeiten
Sämtliche Regiearbeiten werden nach Aufwand, zu betriebsüblichen Stundenansätzen sowie den Material-Verkaufskosten verrechnet. Die Zahlungskonditionen entsprechen Punkt 6.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
Das Eigentum an der Lieferung verbleibt uns, bis alle Ansprüche aus der Bestellung und alle sonstigen Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, erfüllt sind.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalt gegen Wasser-, Feuerschaden und Diebstahl zu versichern.
10. Garantie
Wir garantieren für richtige Funktion und Leistungsfähigkeit der Anlage, für solide Ausführung der Arbeit und für Verwendung von geeignetem Material. Fehlerhafte Konstruktion oder schlechtes Material werden auf unsere Kosten ausgewechselt. Die Garantie beträgt 1 Jahr nach der 1. Inbetriebsetzung. Für elektrische Motoren, Schaltungen und elektronische Anlageteile gilt die Garantiefrist des Herstellers.
Die Garantie erlischt, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden.
Von der Garantie ausgeschlossen ist der natürliche Verschleiss, sowie Schäden durch Selbstverschulden des Bestellers, ebenso für Schäden durch fehlerhafte elektrische Anschlüsse.
Alle über obige Garantieverpflichtungen hinausgehenden Ansprüche des Bestellers, z.B. Schadenersatz für erlittenen Betriebsverlust, Schäden an Gebäude und Betriebseinrichtungen, Unfällen usw. lehnen wir ab.
Die Garantieverpflichtung gilt nur gegenüber unserem direkten Auftraggeber.

















































